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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 811/08
Rechtsgebiete: EichO, StPO
Vorschriften:
EichO Anhang B 18.3 | |
EichO § 12 Abs. 3 | |
StPO § 244 |
Beschluss
Bußgeldsache gegen F. A. B.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 22. Juli 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 11. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Zusatz: Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist auszuführen:
1. Zu den erhobenen Verfahrensrügen:
a) Bei den Beweisanträgen zu 1, 2, 3, 4 und 6 handelt es sich schon nicht um förmliche Beweisanträge, weil die entsprechenden Tatsachenbehauptungen nicht in bestimmter Form aufgestellt worden sind. Es handelt sich insoweit um Beweisermittlungsanträge, denen das Amtsgericht aufgrund der Aufklärungspflicht nicht nachkommen mußte. Hinsichtlich des Beweisantrages 2 ist zudem darauf hinzuweisen, dass es für die uneingeschränkte Verwertbarkeit des Meßergebnisses allenfalls auf die Gültigkeit der Eichdauer zum Meßzeitpunkt ankommt. Diese war gemäß 18.3 im Anhang B der EichO i.V.m. § 12 Abs. 3 EichO unzweifelhaft gegeben. Danach beträgt die Eichdauer ein Jahr und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Eichung vorgenommen worden ist.
b) Bei den Beweisanträgen zu 4 (über die Erwägungen zu a) hinaus), 5, 7 und 8 handelt es sich ersichtlich um Beweisanträge ins Blaue hinein, die rechtlich als Beweisermittlungsanträge zu bewerten sind und bei denen die Aufklärungspflicht eine nähere Überprüfung nicht gebot. Unter Berücksichtigung des Konglomerats der Beweisanträge ist festzustellen, dass sich die Beweisbehauptungen auf alle Fehlerquellen erstreckt, die überhaupt nur denkbar sind. Solchen, ersichtlich auf Lesefrüchten basierende Beweisbehauptungen muss nicht nachgegangen werden. Zum Teil sind die aufgestellten Beweisbehauptungen schon deshalb mit Sicherheit auszuschließen, weil anderenfalls keine Eichbescheinigung hätte ausgestellt werden können und dürfen.
c) Hinsichtlich des Beweisantrages 9 ist auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hinzuweisen. Auch diese Beweisbehauptung beweist, dass hier alle auch nur theoretisch denkbaren Fehler aufgeführt worden sind, ohne dass die geringsten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen.
Bei den Beweisanträgen zu 10 und 11 ist, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum Mängel bei der Auslösung des Meßfotos zu einer Verfälschung des völlig unabhängigen Meßvorganges führen können sollen. Dass es sich darüber hinaus ebenfalls um Beweisbehauptungen ins Blaue hinein handelt, liegt mehr als auf der Hand.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat die mit einem Fahrverbot verbundenen, durchaus schwerwiegenden beruflichen Nachteile gesehen, aber aufgrund der 4 Monats Regel und die Möglichkeit, von Fall zu Fall einen Aushilfsfahrer einzustellen, eine hinreichende Abmilderung der beruflichen Folgen rechtsfehlerfrei angenommen. Der Senat stimmt im Übrigen mit dem Amtsgericht überein, dass diese neue erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur acht Tage nach Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h ein solches Maß von Verantwortungslosigkeit zeigt, dass der Betroffene auch ganz erhebliche berufliche Nachteile im Rahmen der Denkzettel und Besinnungsmaßnahme auf sich nehmen muss, um den erforderlichen erzieherischen Effekt zu erzielen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2008 hat dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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